GO Botendienst: Allgemeine GeschÄftsbedingungen


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von GO Botendienst


Im folgenden wird GO Botendienst als Auftragnehmer und der Kunde als Auftraggeber bezeichnet.

Vertragsumfang

1. Allen Aufträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber in Kenntnis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sein und erkennt diese ausdrücklich an und nimmt sie als Vertragsinhalt zur Gänze an. Stillschweigen des Auftraggebers gilt jedenfalls als Zustimmung. Vertragsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind unwirksam und sind daher für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausgeschlossen.

Zum Abschluss von allfälligen Zusatzvereinbarungen gilt ausschließlich Schriftform als vereinbart. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen haben keine Wirksamkeit; von der Erfordernis der Schriftform kann daher auch nicht durch mündliche Vereinbarung abgegangen werden.

2. Neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, die beim Auftragnehmer aufliegt. Sofern gesetzlich zwingende Vorschriften vorgesehen sind, ersetzen diese die korrespondierenden sonstigen vertraglichen Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingen oder den Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen.

3. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und verpflichten diesen nicht zur Ausführung.

Aufträge des Auftraggebers sind verbindlich und rechtsgültig.

Liefertermine

4. Zusagen über Lieferfristen, Abholtermine und Abliefertermine sind unverbindlich. Überschreitungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen, es sei denn, ein fixer Liefertermin wurde ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer schriftlich vereinbart und die Überschreitung der Lieferfrist wurde vom Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet. Für leichte Fahrlässigkeit oder höhere Gewalt haftet der Auftragnehmer im Falle einer Lieferfristüberschreitung bzw verspäteter Annahme oder Ablieferung sowie Verlust und Beschädigung des Transportgutes nicht.

Preise

5. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes angegeben ist. Von Preislisten abweichende Preise gelten jeweils für den konkreten Auftrag, stellen aber keineswegs eine generelle Vereinbarung für die zukünftige Geschäftsbeziehung dar.

Die in Preislisten angegebenen Preise können allfälligen Preisänderungen angepasst werden. Preisüberschreitungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Minderung seiner Zahlungspflicht, aus welchem Titel immer, es sei denn, die Unangemessenheit der Überschreitung wird rechtswirksam durch Gerichtsurteil festgestellt.

Leistungen

6. Der Auftraggeber erbringt Transportleistungen mit Fahrzeugen oder mit dem Rad.

7. Ausgeschlossen vom Transport sind jedenfalls gefährliche und verbotene Güter, sowie solche, die von Transportorganisationen vom Transport ausgeschlossen sind.

Sind Güter zum Weitertransport mit anderen Transportmitteln als jenen des Auftragnehmers oder dessen Subfrächters vorgesehen, so gilt der Transportauftrag jeweils nur für die Strecke, für die der Auftragnehmer oder seine Subfrächter für den Auftraggeber konkret tätig sind. Der Auftragnehmer wird daher weder zum Eisenbahnfrachtführer noch zum Luftfrachtführer. Er übernimmt auch nicht die Haftung für einen allfälligen weiterführenden Straßentransport durch einen anderen vom Auftraggeber beauftragten Transportunternehmer. Sollten daher bei weiterführenden Transporten Güter vom Transport ausgeschlossen sein, übernimmt der Auftragnehmer hiefür keine wie immer geartete Haftung. Dies liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

Der Auftraggeber erteilt allfällige Aufträge an weitere Frachtführer zur Durchführung beauftragter Transporte im Namen des Auftraggebers, weshalb Ansprüche gegen den weiteren Frachtführer direkt vom Auftraggeber wahrzunehmen sind. Der Auftragnehmer tritt allfällige Ansprüche gegen den weiteren Frachtführer an den Auftraggeber ab.

Vom Transport ausgeschlossen sind grundsätzlich auch Geldsendungen sowie Sendungen von Wertgegenständen, Kunstgegenständen und Antiquitäten sowie Edelsteinen, Schmuck und Wertpapieren, es sei denn, ein solcher Transport wird mit dem Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich im Vorhinein vereinbart, von ihm angenommen und der Abschluss eines entsprechenden Transportversicherungsvertrages mit einem Regressverzicht des Versicherers gegen den Auftragnehmer nachweislich dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebracht.

Sollte der Auftraggeber seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, wäre dies ein grober Verstoß gegen vertragliche Verpflichtungen.

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die von ihm übergebene Sendung sowie dafür, dass sämtliche für den Transport notwendigen Dokumente und Begleitpapiere vollständig übergeben werden. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Sendung auf Vollständigkeit und innere Beschaffenheit sowie Beschädigung zu überprüfen.

Haftung

8. Alle Aufträge werden mit größter Sorgfalt und dem Bemühen um umgehende Zustellung ausgeführt. Sollte es dennoch zum Verlust, zu Beschädigung von Gütern oder zu Lieferverzögerungen kommen, so haftet der Auftragnehmer für sich und seine Leute im Falle leichter Fahrlässigkeit nur im Rahmen der Haftungsbeschränkung der Art 17-28 CMR und lediglich für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unbeschränkt. Die Geltendmachung von ideellen Werten und mittelbaren Schäden ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Sendungen, die vom Empfänger nicht übernommen werden, oder die aus anderen Gründen nicht zugestellt werden können, werden beim Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers eingelagert und nur über Weisung des Auftraggebers weiter behandelt.

Für den Fall, dass der Empfänger nicht anwesend ist, kann die Zustellung an andere an der Abgabestelle befindliche Personen erfolgen.

Für den Fall, dass die Abgabestelle versperrt ist, kann die Zustellung auch an eine andere Hauspartei oder in den Hausbriefkasten erfolgen, es sei denn, der Auftraggeber gibt ausdrückliche schriftliche anderslautende Weisungen.

9. Im Falle von Beschädigungen oder des Verlustes des Transportgutes und von Lieferterminüberschreitungen hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer spätestens bis 12.00 Uhr des nächsten Werktages schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes (andere Übermittlungsarten sind ausgeschlossen) zu melden, widrigenfalls Ansprüche, welcher Art auch immer, gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen sind.

Für Schäden, die im Vermögensbereich des Auftraggebers entstehen, oder für Folgeschäden jeder Art, haftet der Auftragnehmer nicht.

Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen hat der Auftraggeber die vollständige und unbeschädigte Übernahme des Transportgutes durch den Auftragnehmer zu beweisen.

Für den Fall, dass Geldsendungen oder Sendungen von Wertgegenständen, Kunstgegenständen und Antiquitäten sowie Edelsteinen, Schmuck und Wertpapieren oder sonstigen Sendungen mit besonderem Wert für den Auftraggeber oder den Empfänger dem Auftragnehmer übergeben werden, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, wenn er hierüber nicht nachweislich schriftlich vor Übergabe an ihn informiert wurde. Sollte dies die Haftung aufgrund gesetzlich zwingender Vorschriften nicht ausschließen, stellt die Unterlassung der Information zumindest ein grobes Mitverschulden des Auftraggebers dar.

Ausgeschlossen von der Haftung sind Forderungen für Zölle und sonstige Abgaben.

Zahlungen

10. Zahlungen sind unverzüglich fällig. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles ist der Auftragnehmer berechtigt, 18 % Verzugszinsen (1,5 % pro Monat) zu verrechnen.

11. Dem Auftragnehmer steht wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus seinen Leistungen für den Auftraggeber zustehen, ein Pfand- und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Güter und sonstigen Werten zu. Soweit dieses Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht Ansprüche sichert, die durch das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfasst, die dem Auftraggeber gehören.

Der Auftragnehmer darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht in Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet.

Weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

12. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen den Auftragnehmer, aus welchem Titel immer, aufzurechnen.

Verjährung

13. Sämtliche Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind binnen 6 Monaten ab Ablieferung oder dem Zeitpunkt der geplanten Ablieferung gerichtlich geltend zu machen.

Zollabfertigung

14. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle der Notwendigkeit von Zollabfertigungen sämtliche erforderlichen Dokumente dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumente und nimmt zur Kenntnis, dass unrichtige oder mit betrügerischer Absicht abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen einschließlich der Beschlagnahme und allfälliger Vernichtung des Transportgutes nach sich ziehen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die gültige UID-Nummer des Empfängers bekannt zu geben und verpflichtet sich, eine Bestätigung durch die zuständige Zollbehörde zu übergeben.

Ablieferung

15. Der Auftragnehmer ist berechtigt Sendungen, die an den vom Auftraggeber bekannt gegebenen Empfänger nicht zugestellt werden können oder wenn die Abgabestelle des bekannt gegebenen Empfängers nicht sofort erkennbar ist, auf Kosten des Absenders einzulagern.

Sonstiges

16. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, treten lediglich diese außer Kraft und zieht dies nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder der übrigen Geschäftsbedingungen nach sich. Die unwirksamen Vertragsbestimmungen bzw Geschäftsbedingungen sind dann so auszulegen, wie dies dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am ehesten gerecht ist. An Stelle der unwirksamen Vertragsbestimmung tritt dann die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Regelung.

17. Gerichtsstand ist Wien.

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und sind nicht die zwingenden Bestimmungen der CMR anzuwenden, so ist, solange eine entsprechende zwingende gesetzliche Regelung besteht, für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer gemäß § 14 KSchG das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlich Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat.